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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21   

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https://dejure.org/2021,52433
OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21 (https://dejure.org/2021,52433)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.12.2021 - 11 S 109.21 (https://dejure.org/2021,52433)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109.21 (https://dejure.org/2021,52433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die corona-bedingte 2G-Regelung im brandenburgischen Einzelhandel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel des Landes Brandenburg zurückgewiesen ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Brandenburg: OVG weist Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel zurück - Maßnahmen sind angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems angemessen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen zustehenden Einschätzungsspielraums, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf die etwa erforderliche Prognose und Wahl der Mittel zur Erreichung seiner Ziele erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris Rn 114 f., 123 f., 135; zuvor bereits Beschluss v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen.

    Denn eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 114).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzlichen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 122).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 167 ff., 176).

    Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen zustehenden Einschätzungsspielraums, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf die etwa erforderliche Prognose und Wahl der Mittel zur Erreichung seiner Ziele erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris Rn 114 f., 123 f., 135; zuvor bereits Beschluss v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen.

    Bei der Kontrolle prognostische Entscheidung setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 f., juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Zugangsbeschränkung zu Geschäften des Einzelhandels und deren Kontrolle durch die Betreiber bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1 IfSG notwendig ansehen (a. A.: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - Rn. 26 ff, juris).

    (3) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 27 Dezember 2021 - 2 B 282/21 -, Rn. 31 ff., juris; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - Rn. 60 ff, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Die genannten Ausnahmen sind nach der Einschätzung des Verordnungsgebers Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. dienen der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden (so zu früheren, ähnlichen Privilegierungen bereits Senatsbeschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 25, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 19.21

    Corona; Schließungsanordnung; Einzelhandel; nicht-privilegiert;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (vgl. zu einer ähnlichen Regelung bereits Senatsbeschluss vom 3. März 2021 - 11 S 19/21 -, Rn. 33, juris).
  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    (3) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 27 Dezember 2021 - 2 B 282/21 -, Rn. 31 ff., juris; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - Rn. 60 ff, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 31.20

    Corona-Pandemie - Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bei Reduzierung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - 11 S 31/20 -, Rn. 24, juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Denn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) gewährleistet im Verhältnis zur Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) keinen weiterreichenden Schutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - Rn. 258 ff., juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29. März 2021 - 11 S 42/21 -, Rn. 43, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1858/21

    Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Ob die angegriffenen Vorschriften überdies auf § 28a Abs. 7 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 14 IfSG gestützt werden können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2021, - 13 B 1858/21.NE -, Rn. 8, juris), obgleich sich der Verordnungsgeber hierauf nicht berufen hat, kann nach alledem dahinstehen.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte

    Der Begriff der Beschränkung ist weit gefasst und dürfte es weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck ausschließen, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Beschränkung des Publikumsverkehrs sicherzustellen (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 35).

    Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Besucher der Geschäfte des nicht privilegierten Einzelhandels, für welche die Maßnahmen gelten, die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachten (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 40).

    Denn aus alledem folgt nicht, dass in Einzelhandelsgeschäften keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 26; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15 f. BA).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen mögen die Gefahr der Virusübertragung ebenfalls mindern, reichen aber an das Ergebnis einer vollständigen Kontaktvermeidung prinzipiell nicht heran (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 45; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 29).

    Soweit die Antragstellerin schließlich auf die Möglichkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht hinweist, ergibt sich hieraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon mit Blick auf den diesbezüglich benötigten Zeitraum für die Erlangung der für eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendigen Immunisierung der Bevölkerung keine zwingend vorzuziehende mildere Maßnahme (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 47).

    Die Zugangsbeschränkungen für den nicht privilegierten Einzelhandel und die damit im Zusammenhang stehende Kontrollpflicht der Betreiber greifen zwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potenzieller nicht immunisierter Kunden ein (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 50; OVG Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 80 und 84).

    Letzteres legt den Schluss nahe, dass gerade die Gruppe der noch nicht immunisierten Personen in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (ebenso OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 51; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der überwiegende Teil der potenziellen Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten Einzelhandels berechtigt ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 95; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34).

    Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich diese Belastungen des regulären Verkaufspersonals dadurch abmildern lassen, dass die ihnen gegenüber arbeitsrechtlich zum Schutz verpflichteten Arbeitgeber vorübergehend zusätzlich auf externe und in der Regel für Kontrollaufgaben geschulte Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste zurückgreifen, womit sich auch Belästigungen und eventuelle Gefährdungen des regulären Verkaufspersonals abwenden ließen (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 53).

    Hinzu kommt, dass den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs von Waren im Rahmen des - auch von der Antragstellerin angebotenen - Onlinehandels eröffnet ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 98; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52).

    Ihnen kommt insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zu (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 42; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 56; s. bereits auch Beschluss des Senates vom 29. April 2020 - 3 R 71/20 - juris Rn. 60).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • VG Hamburg, 14.01.2022 - 19 E 5335/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Filialen des Textileinzelhandels

    Die dort vorgesehene Vorlagepflicht kann auch ohne die in § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG nunmehr ausdrücklich vorgesehene Verknüpfung dazu dienen, die Voraussetzungen zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr zu schaffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021, 11 S 109/21, juris Rn. 34).

    Soweit die hier angegriffenen Verordnungsvorschriften auf § 28a Abs. 8 IfSG gestützt werden, schließt dieser in Satz 1 Nr. 6 lediglich die Schließung, nicht aber die Beschränkung von Betrieben des Einzelhandels aus (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.1.2022, 3 B 454/21, S. 11 BA, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021, 11 S 109/21, juris Rn. 35).

    Dass hierdurch unverhältnismäßig in Freiheitsrechte - konkret Art. 12 GG - eingegriffen würde, vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht festzustellen (ebenso: OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2022, 13 B 1929/21.NE, juris Rn. 85 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.1.2022, 3 B 454/21, S. 14 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021, 11 S 109/21, juris Rn. 37 ff; a. A.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2021, 13 MN 477/21, juris Rn. 26 ff.) (hierzu unter aa.).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte zur Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 IfSG und Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG der entsprechenden brandenburgischen Regelung mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 (11 S 109/21, juris Rn. 37-53) aus:.

    Die Kontrollpflichten erweisen sich insbesondere deshalb als geeignete Maßnahmen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Besucher der Einzelhandelsgeschäfte der Antragstellerin die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachten (vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 6.1.2022, a. a. O., Rn. 52 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021, a. a. O., Rn. 40).

    übertragen wird (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.1.2022, a. a. O., Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021, a. a. O., juris Rn. 53).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte zur Vereinbarkeit einer vergleichbaren Regelung in Brandenburg mit Art. 3 Abs. 1 GG im Beschluss vom 30. Dezember 2021 (11 S 109/21, juris Rn. 55 ff.) aus:.

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der symptomatischen und der hospitalisierten Fälle von ungeimpften Personen im Vergleich zu immunisierten Personen nach Angaben des Robert Koch-Instituts in allen relevanten Altersklassen erheblich höher ist (vgl. RKI, Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 23.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-23.pdf?__blob=publicationFile), was den Schluss rechtfertigen dürfte, dass gerade die Gruppe nicht immunisierter Personen in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51).

    Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem mit der angefochtenen Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) zurücktreten (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 87 ff.; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 50 ff.).

    Im Übrigen dürfte für diese Einzelhandelsbetriebe ein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf anzuerkennen sein, für den - anders als z. B. bei Bekleidung - nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris, Rn. 56).

    Auch die Privilegierung von Buchhandlungen ist gerechtfertigt, da diesen insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, Rn. 56).

    Dieser Ansatz erscheint jedenfalls insoweit nachvollziehbar, als das - untergeordnete - Angebot nichtprivilegierter Waren in Einzelhandelsgeschäften, die dem täglichen Bedarf und der Grundversorgung dienen, nicht typischerweise zu einer Erhöhung der Kontakte führen dürfte, da der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen gerichtet ist, die zur Deckung des täglichen Bedarfs ohnehin aufgesucht werden (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, BeckRS 2021, 40885, Rn. 47).

  • OVG Thüringen, 24.01.2022 - 3 EN 804/21

    Corona-Krise; (4. Welle/5. Welle): Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im

    Nach summarischer Prüfung lässt sich die mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 erlassene Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO voraussichtlich bereits auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 9 Satz 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), das nach dessen Art. 22 mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. November 2021 in Kraft trat, stützen (vgl. so auch zu den entsprechenden Landesregelungen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3805/21 - juris Rn. 70 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 3 B 454/21 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 35).

    Hierzu zählt nach Auffassung des Senats auch die streitgegenständliche Verpflichtung, den Zugang zu den benannten Einrichtungen nur nach Kontrolle ggf. erforderlicher Nachweise zuzulassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3805/21 - juris Rn. 73; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 3 B 454/21 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 35).

    Es liegt jedoch nahe, dass diese Zugangsbeschränkung ohne eine entsprechend geregelte Kontrollpflicht von ungeimpften Personen weniger beachtet wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 13 B 1929/21.NE - juris Rn. 73; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 40).

    Die von der Antragstellerin benannte Impfpflicht ist schließlich bereits deshalb weniger geeignet, weil die meisten gegenwärtig zugelassenen Impfstoffe erst nach mehreren Wochen zu einer Grundimmunisierung der geimpften Person führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 13 B 1929/21.NE - juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 47).

    Nicht zuletzt sind diese Belastungen ebenso wie der damit einhergehende finanzielle Mehraufwand der Händler angesichts der Befristung der Maßnahme nur vorübergehend (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 13 B 1929/21.NE - juris Rn. 102; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 3 B 454/21 - juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 20 NE 21.3119

    Bayern: "2G-Regel" für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Damit liegt bei summarischer Prüfung eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung dafür vor, den Zugang zu Betrieben des Einzelhandels (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG) an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen (vgl. auch OVG SH, B.v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 12.1.2022 - 13 B 1929/21.NE - juris Rn. 24 ff.; B.v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., B.v. 30.12.2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 35; SächsOVG, B.v. 6.1.2022 - 3 B 454/21 - juris, Rn. 21.).
  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    Der Begriff der Beschränkung ist weit gefasst und dürfte es weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck ausschließen, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Beschränkung des Publikumsverkehrs sicherzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 25; OVG Schl.-H., Beschl. v. 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 20).

    Die Kontrollpflichten erweisen sich insbesondere deswegen als geeignete Maßnahme, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Besucher der Einzelhandelsgeschäfte der Antragstellerin die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2022 - 13 B 1929/21

    Antrag einer Inhaberin von Textileinzelhandelsfilialen auf vorläufige

    Zum Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris, Rn. 35; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 3 B 454/21 -, juris, Rn. 21.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3805/21

    Verpflichtung von Anbieterinnen oder Anbietern, Veranstalterinnen oder

    Sie ermöglicht daher auch die Auferlegung von Kontrollpflichten (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 35; SächsOVG, Beschl. v. 06.01.2022 - 3 B 454/21 - juris Rn. 21, m.w.N.).
  • VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21

    Ausnahme von Corona-Schutzmaßnahmen für Ungeimpfte? - Corona-Virus

    Die streitgegenständlichen Maßnahmen tragen damit auch bei einer zunehmenden Ausbreitung der Omikron-Variante jedenfalls zu einer Schonung der Kapazitäten der Allgemein- und Intensivstationen bei (ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 79 ff. und vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris Rn. 48 ff.; vgl. ferner OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris Rn. 51).
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